Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei grundlegender
Überholung nicht mehr bewohnbarer Räume; erstmalige Schaffung einer
befestigten Zufahrt als Gebäudeherstellungskosten
Leitsatz
1. Werden im Rahmen umfangreicher,
bautechnisch ineinander greifender Baumaßnahmen (Kosten rd. 215000 DM) an
nicht mehr bewohnbaren Räumlichkeiten u.a. durch Versetzen von Mauern neue
Räume geschaffen bzw. Räume anders zugeschnitten, durch den Anbau von
zwei Erkern die Wohnfläche geringfügig erweitert sowie die
Lichtverhältnisse im Haus verbessert, die Außenwände isoliert
und mit Holz verkleidet, Fenster, Türen, Bodenbeläge,
Versorgungsleitungen erneuert, ein neues Badezimmer, neue Deckenverkleidungen
und eine neue Heizungsanlage eingebaut sowie sämtliche Außenmauern
durch umlaufende Betonmauern gestützt, so führen die Aufwendungen
einheitlich -aufgrund der Erweiterung der Bausubstanz des Gebäudes, der
Vergrößerung der Wohnfläche sowie der deutlichen Erhöhung
des Gebrauchswerts und der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes- zu
Herstellungskosten und nicht zu sofort voll abziehbarem Erhaltungsaufwand.
2. Die Vorschriften über die
Wohnflächenberechnung nach der Zweiten Berechnungsverordnung sind keine
ausschlaggebenden Beurteilungskriterien für die Frage, ob die
Gebäudesubstanz i.S. der einkommensteuerrechtlichen Abgrenzung zwischen
Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand wesentlich vermehrt worden ist oder
nicht.
3. Die Aufwendungen für die
erstmalige Erstellung einer befestigten Zufahrt zum Gebäude - Bitumendecke
auf einer zuvor planierten Schottergrundlage anstelle des zuvor vorhandenen
unbefestigten wassergebundenen Fahrwegs - rechnen zu den
Gebäudeherstellungskosten.
Fundstelle(n): DAAAB-06305
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