Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 201/01 EFG 2002 S. 1573
Gesetze:
DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
d
DBA CHE Art. 15 Abs. 3
Tätigkeitsort eines Binnenschiffers im Sinne des
DBA/Schweiz
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Abkommensrechtliche Begriffe sind
eigenständig auszulegen und zu verstehen. Das Tatsbestandsmerkmal
”in der Schweiz ausgeübt” gemäß Art. 24 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. d DBA/Schweiz ist daher im Hinblick auf den Tätigkeitsort
eines Binnenschiffers unter Berücksichtigung der Sonderregelung in Art. 15
Abs. 3 DBA/Schweiz dahin auszulegen, dass maßgebend der Sitz der
Binnenschifffahrtsgesellschaft ist. Die Tätigkeit eines Binnenschiffers,
der bei einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft angestellt ist, gilt
danach in vollem Umfang als ”in der Schweiz ausgeübt”, auch
wenn sich das Schiff nicht während des gesamten Jahres in schweizer
Gewässern befunden hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1573 EFG 2002 S. 1573 Nr. 24 OAAAB-06294
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