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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 201/01 EFG 2002 S. 1573

Gesetze: DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA CHE Art. 15 Abs. 3

Tätigkeitsort eines Binnenschiffers im Sinne des DBA/Schweiz

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Abkommensrechtliche Begriffe sind eigenständig auszulegen und zu verstehen. Das Tatsbestandsmerkmal ”in der Schweiz ausgeübt” gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA/Schweiz ist daher im Hinblick auf den Tätigkeitsort eines Binnenschiffers unter Berücksichtigung der Sonderregelung in Art. 15 Abs. 3 DBA/Schweiz dahin auszulegen, dass maßgebend der Sitz der Binnenschifffahrtsgesellschaft ist. Die Tätigkeit eines Binnenschiffers, der bei einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft angestellt ist, gilt danach in vollem Umfang als ”in der Schweiz ausgeübt”, auch wenn sich das Schiff nicht während des gesamten Jahres in schweizer Gewässern befunden hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1573
EFG 2002 S. 1573 Nr. 24
OAAAB-06294

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