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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 2 K 188/98 EFG 2001 S. 211

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG § 12 Nr. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG § 19

Keine doppelte Haushaltsführung bei Heirat und Berufstätigkeit nur eines Ehegatten

Leitsatz

1. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht beruflich, sondern privat veranlasst, wenn anlässlich der Eheschließung die Wohnung der (noch) nicht berufstätigen, kurz vor dem Abschluss ihres Studiums stehenden Ehefrau an deren Studienort und nicht die aus dienstlichen Gründen erforderliche Wohnung des Ehemanns in der Nähe seines Arbeitsplatzes als Familienwohnsitz bestimmt wird. Auch die später nach dem Studium im Bereich der Familienwohnung aufgenommene nichtselbständige Tätigkeit der Ehefrau ändert an der ursprünglich privaten Veranlassung nichts und berechtigt den Ehemann damit auch nicht zu einem später einsetzenden Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung,

2. Eine doppelte Haushaltsführung kann beruflich veranlasst sein, wenn beide Ehegatten vor der Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 211
KAAAB-06291

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