Erhöhte Afa nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wegen nur unwirtschaftlicher Vermietbarkeit eines in der ehemaligen DDR belegenen
Gebäudes
Leitsatz
1. Unbestimmte Zukunftserwartungen genügen nicht, um eine von der technischen Nutzungsdauer abweichende (kürzere) wirtschaftliche
Nutzungsdauer anzunehmen.
2. Allein die Beurteilung eines Bausachverständigen, dass ein in den neuen Bundesländern gelegenes Wohngebäude bei Nichtrenovierung
künftig wegen sich verändernder Markverhältnisse möglicherweise nicht mehr wirtschaftlich vermietbar ist, rechtfertigt nicht
die Annahme einer zu einer höheren AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG führenden kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 732 ZAAAB-06286
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