Eigenprovisionen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
Einkommensteuer 1994
Leitsätze
Eigenprovisionen sind nur dann als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn die Zahlungen aufgrund
eines umfassenderen Vertragsverhältnisses, das auf ein nachhaltiges gesondertes Tätigwerden schließen lässt, erfolgen. Ansonsten
sind sie als Minderung der Anschaffungskosten zu bewerten.
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 vom
dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuerschuld auf DM …,– herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit leisten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 443 Nr. 8 EFG 2003 S. 1698 EFG 2003 S. 1698 Nr. 23 DAAAB-06263
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