Nachholung der
Aufdeckung stiller Reserven bei Einbringung in eine vermeintlich gewerblich
geprägte Personengesellschaft
Aussetzung der
Vollziehung
Leitsatz
1. Stellt sich die von Finanzamt und
Steuerpflichtigen einvernehmlich vertretene Annahme, dass es sich bei einer GbR
um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handele, aufgrund
später ergangener BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen als
unrichtig heraus, so kann die damals gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1
UmwStG –unberechtigt– unterbliebene Versteuerung der im
Betriebsvermögen des in die GbR eingebrachten Einzelunternehmens ruhenden
stillen Reserven nicht durch Änderung des Steuerbescheides des
Einbringungsjahres nach § 174 Abs. 3 AO nachgeholt werden.
2. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus dem (BStBl I 2001, 614), denn dieses
regelt die Besteuerung verschiedener, und nicht wie in § 174 Abs. 3 AO
gefordert, nur eines bestimmten Sachverhalts.
3. Die Vollziehung des
Änderungsbescheids (Leitsatz 1) war im Streitfall wegen ernstlicher
Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1510 EFG 2003 S. 1510 Nr. 21 KÖSDI 2003 S. 13982 Nr. 12 TAAAB-06262
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