Betriebseinnahmen bei Seniorenheim als Erbe einer
Heimbewohnerin
Aktivierungszeitpunkt einer zum
Betriebsvermögen gehörenden, von anderen Personen angefochtenen
Erbschaft
Feststellungsbescheide 1996, 1997 und 1998
Leitsatz
1. Eine allein auf dem Testament
einer verstorbenen Heimbewohnerin beruhende, für die Altenarbeit bestimmte
und entsprechend einer Verfügung des Testamentsvollstreckers
tatsächlich für den Einbau eines Aufzugs in das Seniorenheim
eingesetzte Erbschaft führt nicht zu Betriebseinnahmen eines
Seniorenheims, wenn das Heim ansonsten keinerlei Forderungen mehr gegen die
Erblasserin, z. B. wegen der Heimunterbringung, hatte.
2. Führt eine eine auf Testament
beruhende, von den gesetzlichen Erben bestrittene Erbschaft zu
Betriebseinnahmen eines bilanzierenden Erben, so muss dieser die betriebliche
Forderung wegen der Erbschaft erst zu dem Zeitpunkt aktivieren, zu dem
über seinen Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. eine
Einigung mit den das Testament anfechtenden Personen zustande kommt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1465 EFG 2003 S. 1465 Nr. 20 CAAAB-06259
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