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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 138/00 EFG 2003 S. 1575

Gesetze: UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 2UStG 1993 § 12 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a FGO§ 65 Abs. 1 S. 1 BGB§ 709 Abs. 1 BGB § 714

Bezeichnung des Klägers bei Anfechtung eines gegen eine GbR ergangenen Steuerbescheides

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zinserträgen aus Abschlagszahlungen

Umsatzsteuer 1995 und 1996

Leitsatz

1. Die durch den alleinigen Geschäftsführer im Namen der Gesellschafter einer GbR gegen einen die Gesellschaft als Steuerschuldner betreffenden Umsatzsteuerbescheid erhobene Klage ist zulässig, wenn aus der Auslegung der Klageschrift mit den dort bezeichneten an die Gesellschaft ergangenen Steuerbescheiden und dem weiteren Tatsachenvortrag offensichtlich ist, dass die aus den einzeln bezeichneten Gesellschaftern bestehende GbR die wirkliche Klägerin sein soll.

2. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die schlüsselfertige Erstellung eines Bauvorhabens ist der im Generalübernehmervertrag vereinbarte Festpreis. Die vom Bauunternehmer aus der verzinslichen Anlage der vertragsgemäß vor Fertigstellung nach Baufortschritt erhaltenen Anzahlungen bei einer Bank erzielten Zinserträge sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Bauleistung einzubeziehen, da es insoweit an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehlt. Die Zinsen wurden weder vom Auftraggeber für die Bauleistung zusätzlich aufgewendet, noch vom Bauunternehmer als zusätzliche Gegenleistung für die Bauleistung vereinnahmt.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1575
EFG 2003 S. 1575 Nr. 21
YAAAB-06256

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