1. Sofern nicht sämtliche
Voraussetzungen des
Art. 13 Abs. 4 DBA
Frankreich kumulativ vorliegen, unterliegen die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Besteuerungsrecht
ausschließlich des Quellenstaates. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sollen danach grundsätzlich nur in dem
Staat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit
ausgeübt wird. Bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern
richtet sich die Entscheidung, in welchem Staat eine unselbständige Arbeit
ausgeführt wird, nach dem tatsächlichen Tätigkeitsort.
2. Der Begriff im des Arbeitgebers
bestimmt sich im Abkommensrecht nach eigenen Regeln. Arbeitgeber ist danach
derjenige, der die Vergütung für die ihm geleistete
unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, indem er sie entweder
selbst unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer ausbezahlt, oder aber ein
anderes Unternehmen für ihm mit diesen Arbeitsvergütungen in Vorlage
tritt.
3. Ein Unternehmen hat die Lohnkosten
auch dann wirtschaftlich getragen, wenn sie ihm als verbundenem Unternehmen im
Fall einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung unter Beachtung der
Grundsätze des dealing-at-arm's length –Fremdvergleich– im
Rahmen einer Umlage in Rechnung gestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 708 EFG 2004 S. 708 Nr. 10 UAAAB-06253
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