Häusliches Arbeitszimmer eines
Außendienstmitarbeiters
Einkommensteuer 1996 und
1997
Leitsatz
1. Ob ein häusliches
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet, bestimmt sich danach, wo der Steuerpflichtige das nach
der Verkehrsanschauung qualitativ Wesentliche, Typische und Prägende
seiner Tätigkeit ausübt. Der zeitliche Umfang der Nutzung des
Arbeitszimmers kann allerdings ein anhand anderer Kriterien gewonnenes Ergebnis
indiziell unterstützen.
2. Ein häusliches Arbeitszimmer
eines Außendienstmitarbeiters, dessen Hauptaufgaben im Verkauf von
Medizinprodukten sowie in der Betreuung von Kunden bestehen, bildet nicht den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn
die Verkaufs- und Betreuungstätigkeit einschließlich der
hierfür maßgeblichen Kontaktaufnahme und Kontaktpflege ganz
überwiegend außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
stattfindet. Dabei ist unerheblich, wenn das Arbeitszimmer vom
Außendienstmitarbeiter infolge einer organisatorischen
Strukturänderung bei seinem Arbeitgeber in seinem Wohnhaus eingerichtet
und vom Arbeitgeber mit Firmentelefon, Faxgerät, Anrufbeantworter und
Personalcomputer ausgestattet worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1082 EFG 2003 S. 1082 Nr. 15 QAAAB-06250
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