1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 27 Abs. 3 UmwStG i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses
zur gesetzlichen Rentenversicherung vom (BGBl I S. 3121) nicht gegen das GG verstößt.
2. § 27 Abs. 3 UmwStG i.d.F. vom setzt nicht Rechtsfolgen für die Vergangenheit fest, sondern bindet das Eintreten
von Rechtsfolgen nach ihrer Verküdnung am an Umstände, die vor ihrer Verkündung verwirklicht worden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1425 BAAAB-06242
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