Zahlung einer Entschädigung über mehrere Veranlagungszeiträume; Vereinbarung einer Sachabfindung durch Firmenwagengestellung
neben der Barabfindung
Leitsatz
1. Wird eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt, ist eine Steuerermäßigung
nach § 34 Abs. 1 EStG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
2. Überlässt ein Arbeitgeber einem aus dem Arbeitsverhältnis gegen Barabfindung ausscheidenden Arbeitnehmer für noch 15 Monate
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen, der sich aufgrund der Übernahme der Besteuerung des geldwerten
Vorteils durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer steuerlich nicht auswirkt und dessen Nutzungswert nur 5,11 v.H. gegenüber
der Barabfindung beträgt, kann die Entschädigung ausnahmsweise, obwohl sie durch den Firmenwagen in nicht nur einem Veranlagungszeitraum
zufließt, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden (Vergleich mit der Rechtsprechung zur Betriebsveräußerung: Unschädlichkeit
der Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgütern für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1126 WAAAB-06235
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