Verfassungsrechtlich unzulässige
”Rückwirkung” der für eine ”wesentliche”
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ab 1999 gültigen
Beteiligungsquote von 10%
Anteilsübertragung zwischen
Ehegatten zur Vermeidung einer wesentlichen Beteiligung nicht
rechtsmissbräuchlich
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Bei Veräußerungen von
zum Privatvermögen gehörenden wesentlichen Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften ist die durch das StEntlG 1999/2000/2002 erfolgte
Absenkung der ”Wesentlichkeitsgrenze” in
§ 17 Abs. 1 EStG
von 25 % auf 10 % zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung
dahingehend auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal ”wesentliche
Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre” für jeden
abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der für diesen jeweils geltenden
Wesentlichkeitsgrenze zu bestimmen ist.
2. Die Veräußerung eines
GmbH-Anteils im Jahr 1999 durch eine bereits zum Jahresbeginn 1999 mit weniger
als 10 % beteiligte Gesellschafterin ist auch dann nicht nach
§ 17 Abs. 1 EStG
steuerpflichtig, wenn sie innerhalb des für
§ 17 EStG
maßgeblichen Fünfjahreszeitraums vor 1999 noch (hier bis zum
) mit über 10 % beteiligt war.
3. Der zwischen Ehegatten erfolgte
Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft unter dem fremdüblichen
Preis ist in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Übertragung
aufzuteilen (”Trennungstheorie”). Die Anteilsübertragung ist
auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur dazu dienen sollte,
dass die Ehefrau auch nach Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze ab 1999 weiter
nicht wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1318 Nr. 21 EFG 2002 S. 701 KÖSDI 2002 S. 13334 Nr. 7 MAAAB-06234
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