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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 1 K 48/99 EFG 2000 S. 675

Gesetze: EStG § 10e Abs 6, EStG § 9 Abs 1 Satz 1, EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7, EStG § 7 Abs 4, EStG § 7 Abs 1, EStG § 33 Abs 2

Steuerliche Beurteilung der Abbruchkosten und des Restwerts bei Abriss eines selbst genutzten Wohnhauses und Errichtung eines neuen, teils selbst genutzten, teils vermieteten und teils unentgeltlich überlassenen Gebäudes

Leitsatz

Wird ein nicht in Abbruchabsicht erworbenes, selbst genutztes Wohnhaus wegen eines Schadenseintritts abgerissen und ein neues Gebäude, bestehend aus zwei Doppelhaushälften errichtet, wovon eine Doppelhaushälfte veräußert und die zweite Doppelhaushälfte teils selbst genutzt, teils vermietet und teils unentgeltlich überlassen wird, sind die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes, soweit sie auf die selbst genutzte Wohnung entfallen, als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar. Soweit die Abbruchkosten und die Restwert-AfA auf den vermieteten Teil der Doppelhaushälfte entfallen, sind sie als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Soweit die Abbruchkosten und der Restwert auf die unentgeltlich überlassene Wohnung und die veräußerte Doppelhaushälfte entfallen, sind sie steuerlich nicht, auch nicht als außergewöhnliche Belastung, zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 675
SAAAB-06232

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