Berücksichtigung einer in einem Kürzungsmonat
geleisteten Gehaltsrückzahlung bei der Ermittlung der eigenen
Einkünfte und Bezüge eines in Berufsausbildung befindlichen,
volljährigen Kindes
Kindergeld
Leitsatz
1. In die Berechnung der eigenen
Einkünfte und Bezüge eines nicht ganzjährig in Berufsausbildung
befindlichen, volljährigen Kindes sind nur die in den Ausbildungsmonaten
bezogenen Einnahmen einzubeziehen.
2. Zahlt der Arbeitgeber eine
Sonderzuwendung (hier: Urlaubsgeld) zunächst irrtümlich in voller
Höhe aus, und zahlt das Kind den zu Unrecht erhaltenen Teil erst nach
Beendigung der Ausbildung, also in einem Kürzungsmonat, an den Arbeitgeber
zurück, so ist die Rückzahlung im Rahmen der Berechnung der im
Ausbildungszeitraum bezogenen eigenen Einkünfte und Bezüge dennoch
mit zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht der Abflusszeitpunkt,
sondern die wirtschaftliche Zurechnung des Korrekturbetrages.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1533 EFG 2002 S. 1533 Nr. 23 XAAAB-06226
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