1. Die Kosten des Verfahrens sind
insoweit dem Kläger aufzuerlegen, als das Gericht nach § 76 Abs. 3
FGO Erklärungen und Beweismittel bei seiner Entscheidung
berücksichtigt, die das Finanzamt zuvor im Einspruchsverfahren nach §
364b AO rechtmäßig als verspätet zurückgewiesen hat.
2. Besteht im Klageverfahren
über die Höhe der festzusetzenden Steuer Einigkeit, so kann und muss
das Finanzamt einen Änderungsbescheid erlassen. Die Ausschlusswirkung des
§ 364b Abs. 2 AO wirkt für das gesamte finanzamtliche Verfahren, sie
schränkt jedoch nicht die Befugnis der Finanzämter zur Änderung
und Abhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren ein.
3. Entgegen der Auffassung der
Referatsleiter Abgabenordnung der Länder provoziert nicht die Abhilfe im
gerichtlichen Verfahren Klagen, vielmehr zwingt § 364b AO den im
Vorverfahren präkludierten Steuerpflichtigen zur Klageerhebung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 178 EFG 2003 S. 178 Nr. 3 ZAAAB-06221
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