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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 119/00 EFG 2003 S. 543

Gesetze: EStG 1997 § 33a Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 32 Abs. 4, FGO § 68, FGO § 55 Abs. 2 S. 1

Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung

Gegenstand des Verfahrens

Einkommensteuer 1997 und 1998

Leitsatz

1. Ein freiwilliges soziales Jahr dient nicht als Grundlage für einen Beruf und ist daher keine Berufsausbildung. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des EStG, das in § 32 Abs. 4 (unter anderem) die Berufsausbildung und das freiwillige soziale Jahr als alternativ nebeneinander stehende kindergeldbegründende Tatbestände vorsieht.

2. Fehlt in einem während des Klageverfahrens vor dem erlassenen Änderungsbescheid die Belehrung nach § 68 Satz 3 FGO, so wird dieser Änderungsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres die Aufhebung des Bescheides unter ausdrücklicher Nennung des Datums des Änderungsbescheides beantragt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 927 Nr. 15
EFG 2003 S. 543
EFG 2003 S. 543 Nr. 8
IAAAB-06218

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