Eigenheimzulage nur für vom Antragsteller selbst getragene
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Eigenheimzulage
1999
Leitsatz
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
einer eigengenutzten Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG sind
einem Antragsteller als eigene Aufwendungen entstanden, wenn er rechtlich
verpflichtet ist, den für die Bezahlung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Wohnung aufgenommenen Kredit aus seinen
gegenwärtigen oder zukünftigen Einkünften oder Vermögen
zurückzuzahlen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller
gemeinsam mit seinen Eltern Gesamtschuldner des für die Finanzierung der
Herstellungskosten der eigengenutzten Wohnung aufgenommen Darlehens ist und er
gegenüber den Eltern verpflichtet ist, die von ihnen erbrachten
Darlehensleistungen zu erstatten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 522 EFG 2002 S. 522 Nr. 9 QAAAB-06211
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