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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 99/00 EFG 2002 S. 522

Gesetze: EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, EigZulG § 8 Abs. 1 S. 1

Eigenheimzulage nur für vom Antragsteller selbst getragene Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Eigenheimzulage 1999

Leitsatz

Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer eigengenutzten Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG sind einem Antragsteller als eigene Aufwendungen entstanden, wenn er rechtlich verpflichtet ist, den für die Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung aufgenommenen Kredit aus seinen gegenwärtigen oder zukünftigen Einkünften oder Vermögen zurückzuzahlen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller gemeinsam mit seinen Eltern Gesamtschuldner des für die Finanzierung der Herstellungskosten der eigengenutzten Wohnung aufgenommen Darlehens ist und er gegenüber den Eltern verpflichtet ist, die von ihnen erbrachten Darlehensleistungen zu erstatten.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 522
EFG 2002 S. 522 Nr. 9
QAAAB-06211

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