Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für
Folgesteuern
sog. ESt-4 b – Mitteilungen an die
Wohnsitzfinanzämter sind keine Verwaltungsakte
Einkommensteuer 1983
Leitsatz
1. Die Frist des § 171 Abs. 10
AO läuft erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheids ab. Die Rücknahme des
Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid löst nicht erneut die
Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO aus.
2. Die sog. ESt – 4 b –
Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter sind keine Verwaltungsakte,
sondern bloße behördeninterne Mitteilungen, auf deren formgerechte
Bekanntgabe es nicht ankommt. Weicht der Inhalt einer solchen Mitteilung vom
Inhalt des ordnungsgemäß bekannt gegebenen Feststellungsbescheids
ab, ist allein dessen Inhalt für die Einkommensbesteuerung
maßgebend.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1069 EFG 2002 S. 1069 Nr. 17 ZAAAB-06208
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