Ist für die Herstellung eines
Objekts weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es
für den Beginn der Herstellung i. S. des
§ 19 Abs. 2 Nr. 2
EigZulG auf den Beginn der Bauarbeiten an. Wird vor dem
Material beschafft, dessen Kosten rund 20 v. H. der gesamten
Materialkosten betragen, ist die Menge der angefahrenen Materialien nicht
unbedeutend, so dass mit dem Beginn der Herstellung vor dem für die
Anwendbarkeit des
EigZulG maßgebenden Stichtag begonnen
wurde. Allein maßgebend ist die Relation zu den gesamten Materialkosten.
Der Umfang der Fremd- und Eigenleistungen ist insoweit unbedeutend.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 124 EFG 2002 S. 124 Nr. 3 AAAAB-06196
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