Erhöhung der Grenzleistung der Stromversorgung als immaterielles Wirtschaftsgut
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier eines 70jährigen Firmengründers
Werkswohnungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen
Verwirkung durch Schaffung eines Vertrauenstatbestands
Leitsatz
1. Im Streitfall konnte dahingestellt bleiben, ob Zahlungen, die ein Sägewerk an ein Energieversorgungsunternehmen für
die Erhöhung der Grenze des ständig vorgehaltenen Stroms entrichtet, als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig sind
oder nur im Wege der Abschreibung eines entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsguts berücksichtigungsfähig
sind.
2. Aufwendungen für eine am Abend nach dem 70. Geburtstag des Firmengründers und einzigen Kommanditisten einer KG stattgefundene
Festveranstaltung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn im Festprogramm der Firmengründer ausdrücklich
als Jubilar angesprochen wird und eine Ehrung des Jubilars durch die örtlichen Vereine erfolgte. Gegen die Beurteilung,
dass die Aufwendungen insgesamt dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen, spricht nicht die hohe
Zahl von 525 geladenen Gästen.
3. Wohnungen, die im Eigentum des alleinigen Kommanditisten einer KG stehen und von Arbeitnehmern der KG im Rahmen von
Werkmietverträgen genutzt werden, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn durch eine Koppelung der Mietverträge
und der Mietzinsvergünstigungen an die Dauer der Arbeitsverhältnisses erreicht wird, dass die vermieteten Wohnungen
aufgrund der längerfristigen Bindung der Mitarbeiter unmittelbar den Interessen des Betriebes dienen.
4. Ausführungen zur Verwirkung des Rechts des FA, die an die Arbeitnehmer vermieteten Wohnungen dem Sonderbetriebsvermögen
zuzuordnen, nachdem vorangegangene Betriebsprüfungen diesen Sachverhalt nicht aufgegriffen haben.
Fundstelle(n): JAAAB-06180
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