Tatsächliche Rückgewähr des Entgelts als
Voraussetzung für Entgeltsminderung
Leitsatz
1. Die Vereinbarung einer
Herabsetzung des Entgeltes reicht für eine Änderung der
Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG nicht aus, wenn das Entgelt
bereits vereinnahmt worden ist. Hinzukommen muss in diesem Fall noch die
tatsächliche Rückgewähr des vereinbarten Minderungsbetrages.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Umsätze nach vereinbarten oder
vereinnahmten Entgelten versteuert werden.
2. Der Rechnungsempfänger muss
demgemäß den Vorsteuerabzug erst dann nach § 17 Abs. 1 Nr. 2
UStG berichtigen, wenn er von dem Rechnungsaussteller den
Umsatzsteuerminderungsbetrag zurückerhalten hat.
2. Nur der unrichtige Steuerausweis
gibt dem Rechnungsaussteller das Recht zur Berichtigung nach § 14 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und nur der berechtigterweise
berichtigende Rechnungsaussteller löst die Berichtigungspflicht des
Rechnungsempfängers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 597 CAAAB-06178
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