I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom und Änderung der angegriffenen Einkommensteuerbescheide
1989 und 1990 werden weitere Schuldzinsen
für 1989 in Höhe von 1.460 DM
für 1990 in Höhe von 2.183 DM
als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird nach Maßgabe der Gründe dem Finanzamt übertragen.
I. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 7/10 und dem Finanzamt zu 3/10 auferlegt.
II. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Fundstelle(n): SAAAB-06177
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