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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 109/95

Gesetze: EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2, GewStG § 7, EStG § 6b Abs. 1 S. 1, EStG § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 4, EStG § 6b Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1

Zugehörigkeit eines mit Reihenhäusern bebauten, vormals als Bauhof genutzten Grund und Bodens zum Umlaufvermögen eines Straßenbauunternehmens

Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG für den aus der Veräußerung der Reihenhäuser erzielten Gewinn

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988

Leitsatz

Wird an der Baureifmachung des bisher als Bauhof genutzten Grundstücks eines Straßenbauunternehmens durch die Übernahme des Planungsaufwands und dem Tragen der Erschließungskosten aktiv mitgewirkt und lassen sich zumindest bedingte Veräußerungsabsichten des mit Reihenhäusern zu bebauenden Grundstücks absehen, ist das Grundstück nunmehr dem Umlaufvermögen zuzuordnen, so dass für den durch die Veräußerung der Reihenhäuser erzielten Gewinn keine Rücklage nach § 6b EStG gebildet werden kann.

Fundstelle(n):
FAAAB-06164

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