ermäßigte Besteuerung einer Sozialabfindung auch bei nachträglicher Aufzahlung zum ursprünglich vereinbarten Betrag
Entschädigungszusatzleistung aus sozialer Fürsorge
Leitsätze
1. Entschädigungszahlungen sind ausnahmsweise auch dann ermäßigt zu besteuern, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung
in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Eine
solche Zusatzleistung liegt vor, wenn nachträglich eine Aufzahlung in Höhe von rund 40 % der Hauptentschädigung zwecks Berücksichtigung
der monetären Auswirkung des früheren Ausscheidens auf die Altersversorgung vereinbart wird.
2. Die zur Beurteilung der Frage der Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache zu erstellende Prognoseentscheidung
ist unter Berücksichtigung der im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum geltenden Rechtsprechung und bindenden Verwaltungsanweisungen
zu treffen. Die tatsächliche spätere Handhabung des Finanzamts ist insoweit unbeachtlich; grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass das Finanzamt die richtige Entscheidung getroffen hätte.
1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1993 vom und die bestätigende Einspruchsentscheidung vom 3.
März 2000 werden aufgehoben.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit leisten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 775 EFG 2003 S. 775 Nr. 11 RAAAB-06160
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