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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 68/00 EFG 2003 S. 775

Gesetze: EStG 1990 § 34 Abs. 1, EStG 1990 § 34 Abs. 2, EStG 1990 § 24 Nr. 1 Buchst. a, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

Berücksichtigung neuer Tatsachen

ermäßigte Besteuerung einer Sozialabfindung auch bei nachträglicher Aufzahlung zum ursprünglich vereinbarten Betrag

Entschädigungszusatzleistung aus sozialer Fürsorge

Leitsätze

1. Entschädigungszahlungen sind ausnahmsweise auch dann ermäßigt zu besteuern, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Eine solche Zusatzleistung liegt vor, wenn nachträglich eine Aufzahlung in Höhe von rund 40 % der Hauptentschädigung zwecks Berücksichtigung der monetären Auswirkung des früheren Ausscheidens auf die Altersversorgung vereinbart wird.

2. Die zur Beurteilung der Frage der Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache zu erstellende Prognoseentscheidung ist unter Berücksichtigung der im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum geltenden Rechtsprechung und bindenden Verwaltungsanweisungen zu treffen. Die tatsächliche spätere Handhabung des Finanzamts ist insoweit unbeachtlich; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Finanzamt die richtige Entscheidung getroffen hätte.

1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1993 vom und die bestätigende Einspruchsentscheidung vom 3. März 2000 werden aufgehoben.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 775
EFG 2003 S. 775 Nr. 11
RAAAB-06160

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