verbindliche Zusage des FA außerhalb einer
Außenprüfung
Schenkungsteuer
Leitsatz
1. Werden Aktien schenkweise unter
Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, stellt der vorbehaltene
Nießbrauch eine ”Last” i. S. des
§ 10 Abs. 6 Satz 5
ErbStG dar, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach
§ 13a ErbStG
befreitem Vermögen steht. Die Vorschrift des
§ 10 Abs. 6 Satz 5
ErbStG ist auch bei der Ermittlung des Kapitalwerts des
Nießbrauchs gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 2
ErbStG anzuwenden. Zur Anwendung kommt der allgemeine
Grundsatz, dass Schulden und Lasten, die sich auf steuerfreies Vermögen
beziehen, nicht abzugsfähig sind. Somit kann ein Nießbrauch, der
sich auf steuerbefreites Kapitalvermögen bezieht, steuerlich nicht
berücksichtigt werden, auch wenn dadurch der Begünstigungszweck des
§ 13a ErbStG
teilweise neutralisiert wird.
2. Mündliche Auskünfte des
FA stellen regelmäßig nur unverbindliche
Meinungsäußerungen dar. Schließt sich an die mündlichen
(bzw. telefonischen) Besprechungen ein Schriftwechsel an, ist für die
Beurteilung der Verbindlichkeit der Stellungnahme des FA ausschließlich
auf die schriftliche Auskunft abzustellen.
Fundstelle(n): KAAAB-06158
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