verbindliche Zusage des FA außerhalb einer
Außenprüfung
Schenkungsteuer
Leitsatz
1. Werden Aktien schenkweise unter
Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, stellt der vorbehaltene
Nießbrauch eine „Last” i. S. des § 10 Abs. 6 Satz 5
ErbStG dar, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13a ErbStG
befreitem Vermögen steht. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 5
ErbStG ist auch bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzuwenden. Zur Anwendung kommt
der allgemeine Grundsatz, dass Schulden und Lasten, die sich auf steuerfreies
Vermögen beziehen, nicht abzugsfähig sind. Somit kann ein
Nießbrauch, der sich auf steuerbefreites Kapitalvermögen bezieht,
steuerlich nicht berücksichtigt werden, auch wenn dadurch der
Begünstigungszweck des § 13a ErbStG teilweise neutralisiert wird.
2. Mündliche Auskünfte des
FA stellen regelmäßig nur unverbindliche
Meinungsäußerungen dar. Schließt sich an die mündlichen
(bzw. telefonischen) Besprechungen ein Schriftwechsel an, ist für die
Beurteilung der Verbindlichkeit der Stellungnahme des FA ausschließlich
auf die schriftliche Auskunft abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1717 EFG 2003 S. 1717 Nr. 23 INF 2003 S. 570 Nr. 15 AAAAB-06157
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