1. Wird einem Steuerpflichtigen von
einer Gemeinde mit der Maßgabe, sich in der Gemeinde für einen
bestimmten Zeitraum als praktischer Arzt niederzulassen, ein Baugrundstück
unentgeltlich übereignet, so handelt es sich hierbei um eine
Betriebseinnahme in Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks.
2. Die als Betriebseinnahme zu
behandelnde Grundstücksschenkung fließt dem Beschenkten mit
Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das
Grundstück in Form wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Eigentums zu
– hier erst mit Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages und nicht
schon durch den früher ergangenen Gemeinderatsbeschluss oder einen zuvor
geschlossenen formnichtigen Schenkungsvertrag.
3. Ein gesetzlicher Tatbestand, der
wie der Zufluss von Betriebseinnahmen nach §§ 8, 11 EStG die
Erlangung wirtschaftlicher Verfügungsmacht voraussetzt, ist, wenn es an
einem entsprechenden rechtsbegründenden Rechtsgeschäft fehlt, nicht
erfüllt und kann auch nicht über § 41 AO fingiert werden.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1223 INF 2003 S. 566 Nr. 15 IAAAB-06150
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