Beurteilung von Werbetexten durch Philosophen als gewerbliche
Tätigkeit
Verwirkung des Erlasses von
Gewerbesteuermessbescheiden wegen geänderter
Einkünftequalifikation
Gewerbesteuermessbetrag 1990 bis
1996
Leitsatz
1. Besteht die Aufgabe eines
promovierten Philosophen und Zeitungswissenschaftlers im wesentlichen darin,
vorgefertigte Texte ausschließlich für die Eigenwerbung eines
Unternehmens mündlich zu beurteilen bzw. zu überarbeiten, liegt weder
eine künstlerische, eine schriftstellerische noch die einem beratenden
Betriebswirt ähnliche zu Einkünften aus selbständiger Arbeit
führende Tätigkeit vor.
2. Wird in einem
Betriebsprüfungsbericht festgestellt, dass eine Tätigkeit als
freiberuflich zu qualifizieren ist und stellt sich heraus, dass es sich um eine
gewerbliche Tätigkeit handelt, ist der Erlass von
Gewerbesteuermessbescheiden nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
verwirkt, wenn bereits für die Folgejahre Einkommensteuerbescheide mit
einer freiberuflichen Qualifikation der Tätigkeit ergangen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 770 EFG 2003 S. 770 Nr. 11 INF 2003 S. 403 Nr. 11 KÖSDI 2003 S. 13787 Nr. 7 TAAAB-06142
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