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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 12 V 26/99 EFG 2000 S. 592

Gesetze: FGO § 69 Abs 2 Satz 3, FGO § 69 Abs 3, FGO § 114, UStG § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst a, UStG § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst b, UStG § 10 Abs 4 Nr 1, UStG § 2 Abs 1, UStG § 2 Abs 2 Nr 2, AO 1977 § 162, AO 1977 § 93, AO 1977 § 90, AO 1977 § 91, UStG § 2 Abs 3

Vorläufiger Rechtsschutz bei Antrag auf Festsetzung einer negativen Umsatzsteuerschuld; Ende der Unternehmereigenschaft hinsichtlich eines Betriebs gewerblicher Art; Gegenstandseigenverbrauch hinsichtlich der Anlagen einer Landesgartenschau vor Ende der Abwicklungs-/Liquidationsphase; "Widmung" als Voraussetzung für die Überführung von Gegenständen aus dem Betrieb gewerblicher Art in den hoheitlichen Bereich; Schätzungsbefugnis für die Bemessungsgrundlage des Gegenstandseigenverbrauchs; keine Sicherheitsleistung bei AdV zugunsten einer Stadt; keine Umdeutung eines von einem Fachkundigen gestellten Antrags auf AdV

Leitsatz

1. Im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbescheid ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur insoweit zulässig, als darin eine positive Steuerschuld festgesetzt wird. Die Erstattung einer nach Ansicht des Antragstellers festzusetzenden negativen Umsatzsteuerschuld kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nur durch eine einstweilige Anordnung gewährt werden.

2. Auch bei einem von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebenen Betrieb gewerblicher Art endet die umsatzsteuerliche Unternehmereigeneigenschaft nicht bereits mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit, sondern erst nach der planmäßigen Abwicklung des verbleibenden Wirtschaftsgebildes, wenn also die dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände das Unternehmen verlassen haben.

3. Wurde eine Landesgartenschau von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Stadt) als Organträgerin einer GmbH im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft in der Form eines Betriebs gewerblicher Art durchgeführt, liegt nach Ende der Landesgartenschau, aber vor Ende der Unternehmereigenschaft ein steuerbarer Gegenstands- oder Leistungseigenverbrauch hinsichtlich der dem Betrieb gewerblicher Art zugeordneten, noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Gegenstände nur dann vor, wenn diese Gegenstände in den nichtunternehmerischen (hoheitlichen Bereich) der Körperschaft überführt oder für diesen verwendet werden.

4. Die Überführung der Gegenstände des Betriebs gewerblicher Art "Landesgartensschau " (u.a.öffentliche Wege, Straßen, Parkanlagen) -vor Ende der Abwicklungsphase- in den hoheitlichen Bereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts setzt die Eröffnung des Gemeingebrauchs durch eine -durch hoheitlichen Rechtsakt (Satzung, Verwaltungsakt, z.B. Verwaltungsakt in der Gestalt der Allgemeinverfügung oder stillschweigender Verwaltungsakt) erfolgende- "Widmung" voraus; hierfür reicht ein lediglich passives Verhalten der Körperschaft als Trägerin der öffentlichen Gewalt noch nicht aus, das sich nur darauf beschränkt, einen tatsächlichen nach Ende der Landesgartenschau bestehenden Zugang der Öffentlichkeit (infolge Öffnung des zuvor bestehenden Zauns sowie der Entfernung der Kontrolleinrichtungen) nicht zu hindern.

5. Bei Maßgeblichkeit des "Einkaufspreises zuzüglich Nebenkosten" als Bemessungsgrundlage des Gegenstandseigenverbrauchs sind nicht die historischen Anschaffungskosten, sondern der aktuelle, anhand der Marktsituatution zu ermittelnde Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Eigenverbrauchs zu ermitteln. Eine Schätzung des FA anhand der historischen Anschaffungskosten wäre nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und das FA seinerseits seiner Ermittlungspflicht nachgekommen ist.

6. Wird einer Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts Aussetzung der Vollziehung gewährt, kann auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung verzichtet werden.

7. Eine von einem fachkundigen Bevollmächtigten beantragte Aussetzung der Vollziehung ("Antrag gem. § 69 Abs. 3 FGO") kann nicht in einen Antrag auf einstweilige Anordnung umgedeutet werden.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 592
EAAAB-06134

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