Vorläufiger Rechtsschutz bei Antrag auf Festsetzung einer negativen Umsatzsteuerschuld; Ende der Unternehmereigenschaft hinsichtlich
eines Betriebs gewerblicher Art; Gegenstandseigenverbrauch hinsichtlich der Anlagen einer Landesgartenschau vor Ende der Abwicklungs-/Liquidationsphase;
"Widmung" als Voraussetzung für die Überführung von Gegenständen aus dem Betrieb gewerblicher Art in den hoheitlichen Bereich;
Schätzungsbefugnis für die Bemessungsgrundlage des Gegenstandseigenverbrauchs; keine Sicherheitsleistung bei AdV zugunsten
einer Stadt; keine Umdeutung eines von einem Fachkundigen gestellten Antrags auf AdV
Leitsatz
1. Im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbescheid ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur insoweit zulässig, als
darin eine positive Steuerschuld festgesetzt wird. Die Erstattung einer nach Ansicht des Antragstellers festzusetzenden negativen
Umsatzsteuerschuld kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nur durch eine einstweilige Anordnung gewährt werden.
2. Auch bei einem von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebenen Betrieb gewerblicher Art endet die umsatzsteuerliche
Unternehmereigeneigenschaft nicht bereits mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit, sondern erst nach der planmäßigen Abwicklung
des verbleibenden Wirtschaftsgebildes, wenn also die dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände das Unternehmen verlassen haben.
3. Wurde eine Landesgartenschau von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Stadt) als Organträgerin einer GmbH
im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft in der Form eines Betriebs gewerblicher Art durchgeführt, liegt nach Ende der
Landesgartenschau, aber vor Ende der Unternehmereigenschaft ein steuerbarer Gegenstands- oder Leistungseigenverbrauch hinsichtlich
der dem Betrieb gewerblicher Art zugeordneten, noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Gegenstände nur dann vor, wenn
diese Gegenstände in den nichtunternehmerischen (hoheitlichen Bereich) der Körperschaft überführt oder für diesen verwendet
werden.
4. Die Überführung der Gegenstände des Betriebs gewerblicher Art "Landesgartensschau " (u.a.öffentliche Wege, Straßen, Parkanlagen)
-vor Ende der Abwicklungsphase- in den hoheitlichen Bereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts setzt die Eröffnung des
Gemeingebrauchs durch eine -durch hoheitlichen Rechtsakt (Satzung, Verwaltungsakt, z.B. Verwaltungsakt in der Gestalt der
Allgemeinverfügung oder stillschweigender Verwaltungsakt) erfolgende- "Widmung" voraus; hierfür reicht ein lediglich passives
Verhalten der Körperschaft als Trägerin der öffentlichen Gewalt noch nicht aus, das sich nur darauf beschränkt, einen tatsächlichen
nach Ende der Landesgartenschau bestehenden Zugang der Öffentlichkeit (infolge Öffnung des zuvor bestehenden Zauns sowie der
Entfernung der Kontrolleinrichtungen) nicht zu hindern.
5. Bei Maßgeblichkeit des "Einkaufspreises zuzüglich Nebenkosten" als Bemessungsgrundlage des Gegenstandseigenverbrauchs
sind nicht die historischen Anschaffungskosten, sondern der aktuelle, anhand der Marktsituatution zu ermittelnde Einkaufspreis
zum Zeitpunkt des Eigenverbrauchs zu ermitteln. Eine Schätzung des FA anhand der historischen Anschaffungskosten wäre nur
dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und das FA seinerseits seiner Ermittlungspflicht
nachgekommen ist.
6. Wird einer Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts Aussetzung der Vollziehung gewährt, kann auf die Anordnung einer
Sicherheitsleistung verzichtet werden.
7. Eine von einem fachkundigen Bevollmächtigten beantragte Aussetzung der Vollziehung ("Antrag gem. § 69 Abs. 3 FGO") kann
nicht in einen Antrag auf einstweilige Anordnung umgedeutet werden.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 592 EAAAB-06134
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