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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 80/01

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei objektiver Klagehäufung

Leitsatz

Eine ausreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens erfordert neben der Benennung des Verwaltungsakts zumindest, dass der Streitpunkt oder im Fall der objektiven Klagehäufung die Streitpunkte jeder einzelnen Klage in allgemeiner Form so umrissen sind, dass sie konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgegrenzt sind.

Fundstelle(n):
JAAAB-06128

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