Abzugsfähigkeit der Kosten eines in Zusammenhang mit der Errichtung eines teils vermieteten, teils eigengenutzten Gebäudes
entstandenen Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Prozesskosten, die wegen eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Errichtung eines teilweise vermieteten und teilweise
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes entstanden sind, gehören, soweit sie auf den vermieteten Teil entfallen,
zu den Herstellungskosten des Gebäudes, die dem eigengenutzten Gebäudeteil zuzurechnenden Aufwendungen können wegen
fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
2. Die Kosten eines Zivilprozesses, der auf den Abschluss von bürgerlich-rechtlichen Verträgen beruht, sind grundsätzlich
nicht als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen, unabhängig davon, ob sie in der Kläger- oder der Beklagtenstellung
erwachsen sind.
Fundstelle(n): LAAAB-06123
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