Beseitigung von Asbestschäden nur bei vorheriger Einholung
eines amtsärztlichen Gutachtens als außergewöhnliche Belastung
abziehbar
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
Kosten für die Sanierung eines
asbestbelasteten Hausdaches sind nur dann als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigungsfähig, wenn vor Beginn der
Baumaßnahmen ein amtsärztliches Gutachten bzw. eine
amtsärztliche Stellungnahme eingeholt wird, aus der sich ergibt, dass die
Maßnahme i. S. des § 33 EStG zwingend erforderlich ist (Anschluss an
, BStBl II 2001, 94).
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 140 EFG 2002 S. 140 Nr. 3 MAAAB-06114
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