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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss v. - 12 K 331/98 EFG 2000 S. 893

Gesetze: GKG § 17 Abs 1, GKG § 17 Abs 4, GKG § 17 Abs 3, GKG § 25 Abs 2, GKG § 13, GKG § 15, EStG § 62

Streitwertbemessung für Anfechtungsklage und Leistungsklage wegen Kindergeld

Leitsatz

1. Der Streitwert für die finanzgerichtliche Anfechtungsklage wegen Kindergeld ist nach dem Jahresbetrag des im Streit befindlichen Kindergelds zu bemessen. § 17 Abs. 1 GKG ist hier nicht analog anwendbar.

2. Zur Streitwertbemessung einer finanzgerichtlichen Leistungsklage wegen Kindergeld sind hingegen die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 4 GKG analog anwendbar.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 893
CAAAB-06113

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