Vom Arbeitgeber bezahlte Massagen der an
Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmern als
Arbeitslohn
Leitsatz
Können sich die
ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer
im Betrieb des Arbeitsgebers massieren lassen, so stellt die Tragung der Kosten
für den Masseur durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar
(hier: durchschnittlich 8 bis 9 Massagen je Arbeitnehmer innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten; vgl. auch BFH-Rechtsprechung zur Übernahme
von Kosten der medizinischen Vorsorgeuntersuchung von Arbeitnehmern durch den
Arbeitgeber, z.B. Urteil vom VI R 56/93,
BFH/NV 1994, 313).
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 856 Nr. 16 EFG 2000 S. 121 CAAAB-06097
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