Kein halber Steuersatz mehr auf 1998 vereinbarte, aber erst 1999
ausbezahlte Entlassungsentschädigung
Einkommensteuer
1999
Leitsatz
Hat ein Arbeitnehmer bereits 1998 mit
seinem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine
Abfindung vereinbart, endet das Arbeitsverhältnis aber erst im Jahr 1999
und fließt auch die Abfindung erst im Jahr 1999, so hat der Arbeitnehmer
nicht etwa aus Vertrauensschutzgründen oder nach Treu und Glauben einen
Anspruch auf Anwendung des ”halben” Steuersatzes nach
§ 34 EStG in der
bis 1998 gültigen Fassung, sondern es kommt
§ 34 EStG i.d.F.
des StEntlG 1999/2000/2002 (”Fünftelung”) zur Anwendung;
hier: keine verfassungswidrige Rückwirkung des neuen
§ 34 EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 536 EFG 2002 S. 536 Nr. 9 YAAAB-06094
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