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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 54/98

Gesetze: KN Pos 3004 KN Kap 22 AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1EWGV 1010/86

Produktionserstattung Zucker

Einreihung eines Multi-Vitamin-Präparats in die Kombinierte Nomenklatur

Leitsatz

1. Pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne der Pos. 3004 KN sind Arzneiwaren zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken. Für die Einreihung in die KN kommt es auf objektive Merkmale und Eigenschaften der Ware an; es reicht nicht aus, dass einer Ware eine prophylaktische oder therapeutische Wirkung lediglich zugeschrieben wird. Erforderlich ist, dass die zur Verhütung oder Behandlung bestimmter Krankheiten eingesetzten Wirkstoffe in der Ware in einer Weise und Menge vorhanden sind, die über das für die Ernährung notwendige oder üblicherweise empfohlene Maß deutlich hinausgehen, und die der Mensch in dieser Dosierung nicht selbst erzeugen kann.

2. Nicht zu den Arzneimitteln gehören Ergänzungslebensmittel, also Erzeugnisse, die Vitamine und Mineralsalze enthalten und zur Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen, sofern sie keine Angaben über die Verhütung oder Behandlung von Krankheiten enthalten.

3. Ein Multivitaminpräparat, das nach dem Beipackzettel Mangelerscheinungen (Rachitis) vorbeugt, ist nicht unter die Pos. 3004 KN einzureihen, denn Mangelerscheinungen sind keine Krankheiten. Es besteht daher kein Anspruch auf Produktionserstattung hinsichtlich des bei der Herstellung eines solchen Tonikums im Sinne des Kap. 22 KN verwendeten Zuckers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAB-06075

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