Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls
des Kunden
Mineralölsteuer
Leitsatz
1. Um die bei Zahlungsausfall eines
Kunden nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bestehende
Vergütungsfähigkeit des Mineralölsteueranteils der ausgefallenen
Forderung nicht zu gefährden, muss der Lieferant die Mahnung unmittelbar
an das erfolglose Verstreichen des Zahlungsziels bzw. an die Rückbelastung
nach erfolgslosem Bankeinzug anschließen. Erfolgt die Mahnung erst 12
Tage nach der ersten und 6 Tage nach dem letzten Fälligkeitszeitpunkt, ist
sie auch dann nicht mehr er als rechtzeitig anzusehen, wenn mit ihr die
Einleitung gerichtlicher Schritte zwei Monate nach Belieferung angedroht wird.
2. Die Versäumung einer
rechtzeitigen Mahnung unter Fristsetzung wird nur bei unmittelbarer Einleitung
von gerichtlichen Schritte geheilt.
3. Ein Mineralölhändler
überwacht seine Außenstände nicht laufend i. S. des § 53
Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, wenn er, obwohl schon die vorangegangenen
Lieferungen nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden, bei einer
weiteren Nichtbezahlung nicht sogleich eine Liefersperre verfügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-06072
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