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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 10 K 307/97 EFG 2001 S. 632

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 20

Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer in Konkurs gegangenen GmbH als nachträgliche Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

Leitsatz

1. Aufwendungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer zugunsten einer in Konkurs gegangenen GmbH übernommenen Bürgschaft sind regelmäßig nicht als nachträgliche Werbungskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar.

2. Die Verpflichtung des wesentlich beteiligten Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft aus einer zu ihren Gunsten eingegangenen Bürgschaft ist bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG - unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung des Bürgen - grundsätzlich bereits dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht hat oder wenn mit einer Inanspruchnahme des Bürgen ernstlich zu rechnen ist.

3. Eine Gewinnermittlung außerhalb des § 17 Abs. 2 EStG ist im EStG nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass auch die Berücksichtigung laufender Betriebsausgaben außerhalb der Gewinnermittlung gemäß § 17 Abs. 2 EStG nicht möglich ist.

4. Aufwendungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Übernahme einer Bürgschaft zugunsten einer in Konkurs gegangenen GmbH (hier: Tilgungs- und Zinsleistungen) sind nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Soweit die Aufwendungen Tilgungsbeträge enthalten, ist ein Abzug nicht möglich, weil die Leistungen dem Gesellschaftverhältnis zuzuordnen sind. Soweit die Aufwendungen Zinsleistungen enthalten, ist ein Abzug nicht möglich, weil die GmbH aufgelöst ist und die Kapitalanlage damit keine Erträge mehr bringt.

5. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hat die Finanzbehörde in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung muss die Finanzbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte.

6. Eine unzutreffende Rechtsauffassung kann danach für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand in der Weise begründen, dass die Behörde auch in späteren Veranlagungszeiträumen an die unzutreffende Auffassung gebunden wäre, ohne dass es auf die Länge der Zeit, während derer die Behörde die unzutreffende Auffassung vertreten hat, ankäme.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 632
SAAAB-06057

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