Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
einer in Konkurs gegangenen GmbH als nachträgliche Werbungskosten oder
nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung; Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung
Leitsatz
1. Aufwendungen eines beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer zugunsten
einer in Konkurs gegangenen GmbH übernommenen Bürgschaft sind
regelmäßig nicht als nachträgliche Werbungskosten des
Gesellschafter-Geschäftsführers aus nichtselbständiger
Tätigkeit abziehbar.
2. Die Verpflichtung des wesentlich
beteiligten Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft aus einer zu ihren
Gunsten eingegangenen Bürgschaft ist bei der Ermittlung des
Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG - unabhängig vom
Zeitpunkt der Zahlung des Bürgen - grundsätzlich bereits dann zu
berücksichtigen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der
Bürgschaft geltend gemacht hat oder wenn mit einer Inanspruchnahme des
Bürgen ernstlich zu rechnen ist.
3. Eine Gewinnermittlung
außerhalb des § 17 Abs. 2 EStG ist im EStG nicht vorgesehen. Daraus
ergibt sich, dass auch die Berücksichtigung laufender Betriebsausgaben
außerhalb der Gewinnermittlung gemäß § 17 Abs. 2 EStG
nicht möglich ist.
4. Aufwendungen eines beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers im Zusammenhang mit der
Übernahme einer Bürgschaft zugunsten einer in Konkurs gegangenen GmbH
(hier: Tilgungs- und Zinsleistungen) sind nicht als nachträgliche
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.
Soweit die Aufwendungen Tilgungsbeträge enthalten, ist ein Abzug nicht
möglich, weil die Leistungen dem Gesellschaftverhältnis zuzuordnen
sind. Soweit die Aufwendungen Zinsleistungen enthalten, ist ein Abzug nicht
möglich, weil die GmbH aufgelöst ist und die Kapitalanlage damit
keine Erträge mehr bringt.
5. Nach dem Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung hat die Finanzbehörde in jedem Veranlagungszeitraum
die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und
rechtlich zu würdigen. Eine als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung
muss die Finanzbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben,
auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben
sollte.
6. Eine unzutreffende
Rechtsauffassung kann danach für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand
in der Weise begründen, dass die Behörde auch in späteren
Veranlagungszeiträumen an die unzutreffende Auffassung gebunden wäre,
ohne dass es auf die Länge der Zeit, während derer die Behörde
die unzutreffende Auffassung vertreten hat, ankäme.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 632 SAAAB-06057
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