Kein Werbungskostenabzug für leerstehende Wohnung bei parallel geschalteten Verkaufs- und Vermietungsanzeigen
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine zu Beginn des Veranlagungszeitraums bereits seit 9 Monaten leerstehende Wohnung sind, wenn der Eigentümer
zu diesem Zeitpunkt entschlossen ist, sie alternativ entweder zu verkaufen oder zu vermieten und er dementsprechend parallele
Vekaufs- und Vermietungsanzeigen geschaltet hat, mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als Werbungskosten abziehbar.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung in einem späteren Zeitraum für kurze Zeit vermietet war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2001 S. 897 Nr. 17 DStRE 2001 S. 358 Nr. 7 EFG 2001 S. 427 DAAAB-06049
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