Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze; Folgen von
Verfahrensfehlern
Leitsatz
1. Bilanzansätze, die ohne
Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn gebildet wurden, sind grundsätzlich
ohne Gewinnauswirkung auszubuchen. Hier: erfolgsneutrale Korrektur des
fehlerhaften Ansatzes einer von Anfang an nicht zum Betriebsvermögen
gehörenden Verbindlichkeit und des überhöhten Ansatzes von
Aktivposten in der Eröffnungsbilanz.
2. In § 127 AO 1977 kommt der
gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, Verfahrensmängeln im
Verwaltungsverfahren ein geringeres Gewicht als sachlich-rechtlichen
Mängeln beizulegen und rechtlich gebundene Verwaltungsakte bestehen zu
lassen, wenn sie sich als materiell-rechtlich zutreffend erweisen. Kann dagegen
der Verwaltungsakt aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben,
wird auch der Verfahrensfehler bedeutsam, so dass die (zuständige)
Verwaltungsbehörde ihre neuerliche Entscheidung unter Vermeidung des
festgestellten Fehlers zu treffen hat.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1419 TAAAB-06048
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