Anwendbarkeit der Realteilungsgrundsätze auf eine
anlässlich der Ehescheidung vorgenommene Auseinandersetzung über
ehegemeinschaftliches Betriebs- und Privatvermögen;
Kausalitätserfordernis bei einer Kostenentscheidung nach
§ 137 FGO
Leitsatz
1. Die BFH-Rechtsprechung zur
Anwendbarkeit der Grundsätze der Realteilung einer Personengesellschaft
auf die Auseinandersetzung von aus Betriebs- und Privatvermögen
bestehenden Nachlässen (sog. Mischnachlässen) ist auch auf die
Auseinandersetzung eines ehegemeinschaftlichen Gesamtvermögens --aus
gesellschaftlichem Betriebsvermögen und Bruchteilseigentum bestehend--
anzuwenden.
2. Setzten sich in
Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung
über ihr ehegemeinschaftliches Betriebsvermögen (jeweils 50%ige
Beteiligung an einer GbR) unter Einbeziehung des im Miteigentum der Ehegatten
stehenden Einfamilienhauses so auseinander, dass der eine Ehegatte von der GbR
unentgeltlich das Betriebsvermögen und der andere Ehegatte ebenfalls
unentgeltlich das tendenziell gleichwertige Einfamilienhaus zu alleinigem
Eigentum erhält, ohne das in der Auseinandersetzungsbilanz der GbR die
einvernehmliche Aufdeckung der stillen Reserven vereinbart wurde, kann dies als
erfolgsneutrale Realteilung des ehegemeinschaftlichen Betriebs- und
Privatvermögens (hier: mit einer Regelung des Zugewinnausgleichs) ohne
Aufdeckung der stillen Reserven anzusehen sein, so dass der die hälftige
GbR-Beteiligung übereignende Ehegatte keinen Veräußerungsgewinn
erzielt.
3. Die Kosten eines Verfahrens
können nicht nach
§ 137 FGO dem
obsiegenden Beteiligten auferlegt werden, wenn zwischen einem schuldhaft
verspäteten Tatsachenvorbringen und der Entstehung der Verfahrenskosten
kein Kausalzusammenhang besteht.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 566 PAAAB-06045
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.