Festsetzung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe von
Steuererklärungen einer GmbH i.L. für die Zeit bis zum Beginn des
Liquidationszeitraums
Leitsatz
1. § 151 AO 1977 erfasst nicht
den Fall der Handlungsunfähigkeit, denn in Fällen, in denen ein zur
Steuererklärung verpflichtetes Rechtssubjekt - hier: die GmbH - nicht
handlungsfähig ist, haben die gesetzlichen Vertreter oder andere
natürliche Personen für das nicht handlungsfähige Rechtssubjekt
zu handeln. Im Fall der (organschaftlichen) Vertretung einer GmbH ist
grundsätzlich der Geschäftsführer oder -im Fall der Liquidation-
der Liquidator als Steuerpflichtiger i.S. des § 151 AO 1977 anzusehen.
2. Der Liquidator einer GmbH hat die
Pflicht, zur Erfüllung der ihm obliegenden Steuererklärungspflicht
notfalls auch eigene Mittel einzusetzen, um einen Dritten, insbesondere einen
Steuerberater, einschalten zu können.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 542 RAAAB-06040
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