Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - AdV - bei Gericht --
keine Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten, die sich in einer Negation
erschöpfen -- Umdeutung eines Antrags auf AdV in einen Antrag auf
einstweilige Anordnung -- Einkommensverwendung durch Pfändung von
Bankguthaben
Leitsatz
1. Ein beim Finanzgericht gestellter
Antrag auf AdV wird nicht dadurch zulässig, dass das FA den bei ihm
gestellten AdV-Antrag später ablehnend bescheidet.
2. "Vollstreckung drohen" i.S. von § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2
FGO heißt, dass die Vollstreckung
tatsächlich (objektiv) droht. Die subjektive Vorstellung des Stpfl., dass
Vollstreckung drohen könnte, reicht nicht aus.
3. Die Entscheidung des FA über einen Antrag auf AdV innerhalb
eines Monats ist durchaus noch als eine Entscheidung innerhalb angemessener
Frist i.S. des § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 zu bezeichnen.
4. Da sich ein Bescheid, mit dem das FA die Herabsetzung von
bestandskräftig festgesetzten Vorauszahlungen ablehnt, in einer reinen
Negation erschöpft, ist er nicht vollziehbar. Deshalb kann
vorläufiger Rechtsschutz gegen diesen Bescheid nicht in der Form der AdV,
sondern allenfalls durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt
werden.
5. Der von einem Prozessbevollmächtigten (Steuerberater)
ausdrücklich gestellte Antrag auf AdV kann nicht in einen Antrag auf
einstweilige Anordnung umgedeutet werden.
6. Die Pfändung eines Guthabens auf einem Bankkonto durch das FA
wegen rückständiger ESt hat auf den früheren Zufluß von
Betriebseinnahmen (Honorarzahlungen) keine Auswirkungen. Die
Kontenpfändung steht dem Zufluß weder entgegen noch vermag sie einen
solchen rückgängig zu machen. Der auf diese Weise entstehende
Geldabfluß stellt eine einkommensteuerlich irrelevante
Einkommensverwendung dar.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAB-06018
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