Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 1 V 28/97 EFG 2000 S. 566

Gesetze: AO 1977 § 90 DBA-Griechenland Art. VII Abs. 1 DBA-Griechenland Art. VII Abs. 8 EStG § 1FGO § 135

Zinseinnahmen aus griechischer Quelle eines in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen; Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 90 AO

Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1989 bis 1994)

Leitsatz

1. Zinsen i.S. des Art. VII Abs. 1 DBA-Griechenland bedeuten Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

2. Bei einem in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen unterliegen Zinseinnahmen aus griechischer Quelle in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes. Die dafür entrichtete griechische Steuer oder, wenn diese Zinsen aufgrund der besonderen griechischen Rechtsvorschriften über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands von der griechischen Steuer befreit sind, 10 v. H. des Betrages dieser Zinsen werden auf die von den Zinsen erhobene deutsche Steuer angerechnet.

3. Art. VII DBA-Griechenland befasst sich nur mit dem Besteuerungsrecht des Quellenstaates.

4. Art. VII Abs. 8 DBA-Griechenland befasst sich ausschließlich mit der Besteuerung der Zinsen in Griechenland. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass sämtliche Steuerprivilegien (z. B. Steuerbefreiungen, Steuerabzüge oder sonstige Vergünstigungen), die Griechenland als Quellenstaat den Abkommensberechtigten nach seinem Steuerrecht jetzt oder künftig gewährt, durch die Vorschriften des Art. VII Abs. 1 bis 7 DBA-Griechenland nicht eingeschränkt werden. Der deutsche Fiskus ist lediglich verpflichtet, im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen auch dann 10 v. H. der Zinsen auf die deutsche Steuer anzurechnen, wenn die tatsächlich geschuldete griechische Quellensteuer darunter liegen sollte.

5. Zu den Tatsachen i.S. des § 90 AO, die die finanzbehördliche Entscheidung beeinflussen bzw. beeinflussen können, gehören nur steuererhebliche Tatsachen. Dies ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt jedoch eine mögliche (potentielle) Steuererheblichkeit. Ein Steuerpflichtiger handelt schuldhaft, wenn er sich trotz Hinweises der Finanzbehörde auf die potentielle Steuererheblichkeit von Zinseinnahmen (zunächst) weigert, im Verwaltungsverfahren Angaben zur Höhe der Zinseinnahmen zu machen und dies erst im gerichtlichen Verfahren nachholt.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 566
KAAAB-06012

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen