Zinseinnahmen aus griechischer Quelle eines in der
Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen; Verletzung der
Mitwirkungspflicht nach
§ 90 AO
Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1989 bis 1994)
Leitsatz
1. Zinsen i.S. des Art. VII Abs. 1
DBA-Griechenland bedeuten Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus
Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken gesichert
oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder
Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
2. Bei einem in der Bundesrepublik
Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen unterliegen
Zinseinnahmen aus griechischer Quelle in der Bundesrepublik Deutschland der
Besteuerung nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes. Die
dafür entrichtete griechische Steuer oder, wenn diese Zinsen aufgrund der
besonderen griechischen Rechtsvorschriften über die Förderung der
wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands von der griechischen Steuer befreit
sind, 10 v. H. des Betrages dieser Zinsen werden auf die von den Zinsen
erhobene deutsche Steuer angerechnet.
3. Art. VII DBA-Griechenland befasst
sich nur mit dem Besteuerungsrecht des Quellenstaates.
4. Art. VII Abs. 8 DBA-Griechenland
befasst sich ausschließlich mit der Besteuerung der Zinsen in
Griechenland. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass sämtliche
Steuerprivilegien (z. B. Steuerbefreiungen, Steuerabzüge oder sonstige
Vergünstigungen), die Griechenland als Quellenstaat den
Abkommensberechtigten nach seinem Steuerrecht jetzt oder künftig
gewährt, durch die Vorschriften des Art. VII Abs. 1 bis 7 DBA-Griechenland
nicht eingeschränkt werden. Der deutsche Fiskus ist lediglich
verpflichtet, im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen auch dann
10 v. H. der Zinsen auf die deutsche Steuer anzurechnen, wenn die
tatsächlich geschuldete griechische Quellensteuer darunter liegen sollte.
5. Zu den Tatsachen i.S. des
§ 90 AO, die die
finanzbehördliche Entscheidung beeinflussen bzw. beeinflussen können,
gehören nur steuererhebliche Tatsachen. Dies ist nach objektiven
Maßstäben zu beurteilen. Es genügt jedoch eine mögliche
(potentielle) Steuererheblichkeit. Ein Steuerpflichtiger handelt schuldhaft,
wenn er sich trotz Hinweises der Finanzbehörde auf die potentielle
Steuererheblichkeit von Zinseinnahmen (zunächst) weigert, im
Verwaltungsverfahren Angaben zur Höhe der Zinseinnahmen zu machen und dies
erst im gerichtlichen Verfahren nachholt.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 566 KAAAB-06012
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