Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen bei Einleitung
eines Steuerstrafverfahrens
Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer 1986–1989
Leitsatz
Ein Strafverfahren hat nur dann
Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist,
wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen
Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden (Anschluss an , BFH/NV 2001, 1629). Eine entsprechende Anwendung von § 171
Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitete
Strafverfahren würde den den Verjährungsvorschriften zugrunde
liegenden Gedanken der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zuwider laufen
und kommt daher nicht in Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1273 EFG 2002 S. 1273 Nr. 20 XAAAB-05990
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