Kostenübernahme zwischen zwei Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung an die bzw. verdeckte Einlage von der
Muttergesellschaft
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1985–1988
Leitsatz
1. Übernimmt eine inländische (100%ige) Tochtergesellschaft ausschließlich im Interesse der Muttergesellschaft ersatzlos Beratungs-
und Personalkosten für ihre ausländische Schwestergesellschaft, so führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft
an die Muttergesellschaft und gleichzeitig zu einer verdeckten Einlage von der Muttergesellschaft bei der die Leistung empfangenden
ausländischen Schwestergesellschaft.
2. Für die Frage, ob diese Kostenübernahme ein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt, ist es ohne Bedeutung, ob die Verbindlichkeit
von der inländischen Tochtergesellschaft selbst begründet wurde (Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB) oder ob diese Verbindlichkeit
von der ausländischen Schwestergesellschaft selbst begründet und anschließend von der inländischen Tochtergesellschaft übernommen
wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 34 Nr. 1 EFG 2002 S. 1214 EFG 2002 S. 1214 Nr. 19 GAAAB-05987
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