Aussetzung der Vollziehung der
Bescheide über die Umsatzsteuervorauszahlung für August und September
2001 vom
Leitsatz
Wird für die Organgesellschaft ein vorläufiger
Insolvenzverwalter eingesetzt, so endet die Organschaft, wenn nach den
Umständen des Einzelfalls der Organträger hierdurch seinen
maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft verliert. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter in der
Lage ist, Entscheidungen gegen den Willen des Organträgers zu treffen.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 150 EFG 2004 S. 150 Nr. 2 KÖSDI 2004 S. 14175 Nr. 5 OAAAB-05980
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