Ort der Leistung bei Vercharterung einer Segelyacht
Umsatzsteuer 1993 bis 1996
Leitsatz
1. Die Vercharterung einer Segelyacht
ist eine sonstige Leistung in Gestalt der Vermietung eines
Beförderungsmittels. Der Ort der Leistung bestimmt sich gemäß
§ 3a Abs. 1 Satz 1
UStG nach dem Ort, an dem die Verwaltungstätigkeiten
im Zusammenhang mit der Vercharterung erfolgen.
2. Aus dem Umstand, dass verschiedene
Vorschriften des
BGB über Grundstücke entsprechend
für Schiffe gelten, kann nicht gefolgert werden, dass im Schiffsregister
eingetragene Schiffe grundstücksgleiche Berechtigungen im Sinne des
§ 4 Nr. 12 Buchst. a
UStG darstellen. Das ergibt sich auch aus der Auslegung
dieser Norm im Lichte der 6. EG-Richtlinie, die in den insoweit
einschlägigen Artikeln 9 Abs. 2 Buchst. a und 13 Teil B Buchst. b
ausschließlich den Begriff ”Grundstück” verwendet.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 66 EFG 2004 S. 66 Nr. 1 ZAAAB-05972
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