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FG München Urteil v. - 10 K 2876/03

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1 S. 1 EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2

Arbeitslohn aus einem ehemaligen Dienstverhältnis

sonstige Bezüge, Leibrente

Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten

Einkommensteuer 1996 (früher Aktenzeichen 10 K 2100/98)

Leitsatz

Das Ruhegehalt eines ehemaligen Mitarbeiters bei einer europäischen Behörde stellt sonstige Bezüge und keinen Arbeitslohn dar, weil es teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten beruht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAB-05970

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